Belletristengesellschaft (Szépírók Társasága)

 

Rechtsstatut, 2012

                                                              

Wir, die Belletristengesellschaft beschlossen, am heutigen Tag, aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes CLXXV v. J. 2011 über das Vereinigungsrecht, die gemeinnützige Rechtslage sowie die Arbeit und Unterstützung der Zivilorganisationen, ein neues Rechtsstatut anzulegen.

1. Name des Vereins: Verein der Belletristengesellschaft (Szépírók Társasága Egyesülete) Gekürzter Name des Vereins: Belletristengesellschaft (Szépírók Társasága)

2. Sitz des Vereins: 1053 Budapest, Károlyi M. u. 16

Die Belletristengesellschaft ist eine von das literarische Schaffen des Anderen achtenden, und in geistiger Hinsicht einander nahe stehenden Schriftstellern gegründete fachliche, Interessen vertretende und Dienst leistende Organisation.

3. Ziel des Vereins

- die Interessen, Meinungen und Stellungnahmen, die die Generalversammlung, die Arbeitsgruppen des Vereins oder weitere, von der Generalversammlung bevollmächtigte Organe formuliert haben, öffentlich darzustellen und an jedem möglichen Forum zu vertreten.
- zu der Lösung der existenziellen Probleme seiner Mitglieder beizutragen und aus diesem Ziel mit jeder Organisation zusammenzuarbeiten, die sich für dieselben Ziele betätigt.
- mit Dienstleistungen zu der Lösung von praktischen, mit der schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden, fachlichen Problemen beizutragen.
- ein ungarisches und fremdsprachiges Informationsnetz zustande zu bringen,
- eine Homepage einzurichten und zu aktualisieren, die über andere Schriftstellerorganisationen, Zeitschriften, Buchverlagen, Stiftungen und kulturelle Organisationen, über die schriftstellerische Tätigkeit, Interessen, Vorhaben und Erreichbarkeit der Vereinsmitglieder aktuelle Informationen liefert,
- seine eigenen Mitglieder über die Preisausschreiben, Stipendien und Publikationsmöglichkeiten, Konferenzen und kulturellen Ereignisse zu informieren,
- Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die klassische Weltliteratur und die klassische ungarischsprachige Literatur,
- die Vorstellung der Vertreter der zeitgenössischen ungarischen Literatur in Bibliotheken, kulturellen Einrichtungen und Ausbildungsstätten.
- das Ziel des Vereins sind zum Schluss alle kulturellen Tätigkeiten, die die Mitglieder des Vereins gemeinsam beschließen und fördern.

4. Die Aufgaben des Vereins

- das Treffen der Schriftsteller und der Leser in allen möglichen Foren zu fördern,
- Kontakt halten mit kulturellen Einrichtungen und Ausbildungsstätten,
- Zusammenarbeit mit anderen Schriftstellerverbänden,
- die Interessenvertretung der Mitgliedschaft.                               

5. Die Mitgliedschaft des Vereins

- Mitglied des Vereins kann ungeachtet der Staatsbürgerschaft jede Privatperson sein, die literarische, literaturhistorische oder -kritische Werke schafft, die literarische Übersetzung sowie die herausragende literarische und kulturelle organisatorische Tätigkeit inbegriffen und die sich freiwillig um Mitgliedschaft bewirbt.
- Der Beitrittsantrag erfolgt schriftlich, per E-Mail, Lebenslauf, Publikationsliste und das Empfehlungsschreiben zweier Mitglieder des Vereins sind beizulegen.
- Über die Mitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung. Über die Entscheidung erhält der Antragsteller eine schriftliche Benachrichtigung.
- Die Rechte und Verpflichtungen der Gründungsmitglieder und der später aufgenommenen Mitglieder des Vereins sind gleich.
-  laut Gesetz Nr. CLXXV/2011, beziehungsweise 62.§(4) des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es auch Mitglieder von besonderer Rechtsstellung (unterstützende Mitglieder oder Ehrenmitglieder).
- Das unterstützende Mitglied beteiligt sich mit finanzieller Beisteuer an der Arbeit des Vereins. Die Mitglieder von besonderer Rechtsstellung können sich an der Wahl für ein Amt nicht beteiligen und sind selbst nicht wählbar, haben kein Abstimmungsrecht, an den Organen des Vereins können sie nur mit beratender Stimme teilnehmen. Ehrenmitglieder werden von den Mitgliedern des Vereins gewählt.
Die Mitglieder von besonderer Rechtsstellung können die Beschlüsse des Vereins vor Gericht nur im Falle von Betroffenheit angreifen.
 
Die Rechte der Mitglieder:
- an der Arbeit, den Veranstaltungen, der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen, an den Entscheidungen mit Stimmrecht teilzunehmen,
- Die Mitglieder können für jedes Amt wählen und sind für jedes Amt wählbar, im Falle des Gewähltwerdens in einen Posten, sind sie verpflichtet, ihr Amt nach ihrem besten Wissen zu walten.
- die Diskussion von mit den Zielen des Vereins zusammenhängenden Fragen zu initiieren,
- vom Verein um zielgerechte Interessenvertretung zu bitten, an der Informationstätigkeit des Vereins und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen,
- Die Mitglieder können die Amtsinhaber des Vereins um Auskunft bitten in Bezug auf alle Fragen im Zusammenhang mit Arbeit des Vereins.

Die Verpflichtungen der Mitglieder:
- den regulären, von der Generalversammlung festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen,
- die Statuten des Vereins zu befolgen,
- sie dürfen die Verwirklichung des Ziels des Vereins nicht gefährden.

Die Mitgliedschaft wird aufgelöst:
-    durch die schriftliche Ankündigung des Austritts,
-    durch den Tod des Mitglieds,
-    durch Ausschluss,
-    durch die Auflösung des Vereins.

6. Die Organisation des Vereins

6.1. Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie ist die Gesamtheit der Mitglieder. An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied kann mit Ja, mit Nein beziehungsweise mit Stimmenthaltung abstimmen. Eine Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitgliedschaft + 1 Person anwesend sind und abstimmen.
Die Generalversammlung kommt jedes Jahr mindestens einmal zusammen. Vorher sind der Zeitpunkt, der Ort und die Geschäftsordnung der Generalversammlung bekanntzugeben. Die Einladungen sind mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern per Post oder per E-Mail abzuschicken. Die Generalversammlung kann der/die Vorsitzende des Vereins berufen.
Die Generalversammlung hat außertourlich zusammenzukommen, wenn dies das Gericht anbefiehlt, oder wenn dies von mindestens 10% der Mitgliedschaft schriftlich – mit Angabe des Grundes und des Ziels – initiiert wird. Auch in der Einladung der nächsten Generalversammlung muss der Zeitpunkt, der Ort und die Geschäftsordnung der Generalversammlung angegeben werden.
Im Falle einer außerordentlichen Generalversammlung kann die bekanntgegebene Geschäftsordnung nur in dem Fall geändert werden, wenn in der Sitzung mindestens 50% der Mitglieder + 1 Person anwesend sind und sie mit Mehrheitsabstimmung (50% der Mitglieder + 1 Person) dazu beitragen.

Der Wirkungsbereich der Generalversammlung:
- die Statuten des Vereins festzulegen, sie zu bestätigen und abzuändern,
- Mitglieder aufzunehmen und auszuschließen,
- Vorstandsmitglieder zu wählen, ihren Bericht gutzuheißen und sie zurückzurufen,
- das jährliche Budget des Vereins zu genehmigen,
- den jährlichen Rechnungsbericht des Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu genehmigen,
- den Zusammenschluss des Vereins mit einer anderen Organisation, oder seine Auflösung zu deklarieren,
- die Höhe der Mitgliedsgebühr festzulegen,
- Entscheidung in all denjenigen Fällen, die das Statut in den Wirkungsbereich der Generalversammlung weist.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte  der Stimmberechtigten (50% + 1 Person) anwesend sind. Die Generalversammlung trifft ihre Entscheidungen durch offene Wahl, mit einfacher Majorität der Anwesenden.
Die Wahl der Amtsinhaber erfolgt, - wenn es für ein Amt mehrere Kandidaten gibt -, in geheimer Abstimmung, und in offener Abstimmung, wenn es nur einen Kandidaten gibt.
Wenn die Sitzung der Organe des Vereins nicht beschlussfähig ist, muss eine erneute Sitzung einberufen werden. Die erneute Sitzung kann nach der beschlussunfähigen Sitzung in einem späteren Zeitpunkt mit identischer Geschäftsordnung einberufen werden.
Die erneute Sitzung ist im Fall einer Generalversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Im Falle anderer Vereinsorgane ist die wiederholte Sitzung dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

6.2. Der Vorstand

Der Vorstand ist das sachbearbeitende und Vertretungsorgan des Vereins, der zwischen den Generalversammlungen mit voller Befugnis – einschließlich der Unterfertigungskompetenz – den Verein vertritt.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern (der/dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden), die die Generalversammlung von den Mitgliedern des Vereins für die Dauer von drei Jahren wählt.
Für die Vertretung des Vereins gegenüber dritten Personen sind die/der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Behinderung die zwei stellvertretenden Vorsitzenden einzeln befugt, miteinbegriffen auch die Verfügung über das Bankkonto.

Die Aufgaben des Vorstands
- die Leitung der Arbeit des Vereins, die Organisation von Veranstaltungen, der Ausbau von Kontakten mit internationalen und inländischen Verbänden und Institutionen, die eine ähnliche Tätigkeit ausüben, das Monitoring von Bewerbungen und das Verfassen der Bewerbungsschreiben, und die anschließende Abrechnung.
- die Mitglieder auf die Bewerbungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen,
- Interessenvertretung in allen möglichen Foren,
- Büroarbeit (Korrespondenz, Abfertigung von Berichten, Vorbereitung der Buchführungsschrift, Kontakt halten mit dem Buchführer und dem Anwalt).
Dem Vorstand kann ein Mitarbeiter mit seiner täglichen Arbeit helfen. Die Auswahl des Mitarbeiters gehört zum Wirkungskreis des Vorstands. Seine Aufgaben:
- die Homepage des Vereins und sein Erscheinen im Internet zu aktualisieren,
- das Entwerfen von Einladungen und Plakaten,
- Kontakt zu halten mit der Buchdruckerei,
- die Akten des Vereins abzulegen und zu ordnen,
- die Korrespondenz mit den Mitgliedern per E-Mail,
- die Führung des Mitgliedregisters,
- die Erfassung der Beitragsleistung der Mitglieder.

6.3. Arbeitsgruppen
Die Generalversammlung kann zur Verrichtung bestimmter Aufgaben aus den Mitgliedern des Vereins Arbeitsgruppen bilden. Bei Bedarf sind auch Experten heranzuziehen, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Die Arbeitsgruppen sind keine selbständige Rechtsperson. Mitglied der Arbeitsgruppen kann jedes Mitglied des Vereins sein. Ein Mitglied kann auch an der Arbeit mehrerer Arbeitsgruppen teilnehmen.
Es ist die Aufgabe der Leiter der Arbeitsgruppen, diese zusammenzurufen, ihre Arbeit zu leiten, die vereinbarten Standpunkte, Meinungen, Dokumente und Ergebnisse im Informationsnetz des Vereins bzw. vor der Öffentlichkeit zu präsentieren.

7. Aktenverwaltung und Aktenorganisation des Vereines

Die Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstands des Vereines müssen protokolliert werden. Das Protokoll enthält den Ort, den Zeitpunkt der Sitzungen, den Inhalt der gefassten Beschlüsse, ihren Geltungsbereich, das Stimmenverhältnis, wenn möglich die Person der Befürworter und der Gegner der Beschlüsse. Das Protokoll unterzeichnen der/die Vorsitzende, der/die ProtokollführerIn und zwei Beglaubiger. Die Anlage des Protokolls bildet die Anwesenheitsliste, die den Namen, den Wohnort und die Unterschrift der Sitzungsteilnehmer enthält.
Nach der Generalversammlung verschickt der Vorstand den Mitgliedern per Post oder per E-Mail einen Sitzungsbericht.

8. Die Wirtschaftsführung des Vereins

Das Vermögen des Vereins bildet sich in erster Linie aus den Mitgliedsgebühren der Gründungsmitglieder. Das Vermögen des Vereins kann außerdem durch Spenden von Individuen und Rechtspersonen sowie bei Ausschreibungen gewonnenen Mitteln ergänzt werden. Zur Annahme der Spenden ist die Bewilligung der/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich.
Der Verein verantwortet für seine Schulden mit seinem eigenen Vermögen. Die Mitglieder verantworten für die Schulden des Vereins – außer der Zahlung des Mitgliedsbeitrags – mit ihrem eigenen Vermögen nicht.
Der Verein kann in zweiter Linie auch wirtschaftliche Unternehmungstätigkeit verrichten, wenn dies die Generalversammlung zum Zweck der Verwirklichung der Ziele für notwendig erklärt.
Der Verein soll über seine Betätigung, seinen Vermögensstand, seine finanzielle und Einkommenslage nach Abschluss der Bücher des Geschäftsjahres mit dem letzten Tag des Geschäftsjahres, beziehungsweise mit dem Tag der Auflösung als Bilanzwendetag, gemäß den Vorschriften der Rechtsnorm einen Bericht erstatten.
Im Falle des Vereins ist das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch.

9. Die Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn
- der Verein sich mit einem anderen Verein vereinigt (in einem anderen Verein aufgeht)
- das oberste Organ die Auflösung beschließt,
- das Gericht ihn auflöst,
- das Gericht als Ergebnis eines die Gesetzmäßigkeit kontrollierenden Prozesses ihn auflöst oder seine Auflösung bestätigt,
- in einem Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit das Gericht ihn auflöst und der Verein aus dem Register gelöscht wird.

Im Falle der Auflösung des Vereins soll sein Vermögen für allgemeinnützige, mit den Zielen des Vereins im Zusammenhang stehende Zwecke in der Zivilsphäre verwendet werden.

Abänderung  des Statuts


Die Belletristengesellschaft – die der Gerichtshof der Hauptstadt mit dem Beschluss 11.Pk 60551/97/2 vom 17. 06. 1997, unter der Nummer 7069 als Gesellschaftsorganisation erfasst hat, beschloss auf ihrer Generalversammlung am 3. Dezember 2012, dass sie die Statuten des Vereins in den nachfolgenden Punkten abändert.
-    Der 1. Punkt des Statuts wird mit dem gekürzten Namen des Vereins ergänzt
-    An Stelle des 4. Punktes des Statuts treten die Bestimmungen über die Aufgaben des Vereins
-    An Stelle des 5. Punktes des Statuts treten die Bestimmungen über die Mitgliedschaft des Vereins
-    Der 5. Punkt des Statuts wird mit den Bestimmungen über die Mitglieder von besonderer Rechtsstellung ergänzt
-    An Stelle des 6. Punktes des Statuts treten die Bestimmungen über die Organisation des Vereins
-    Der Punkt 6.1. des Statuts wird mit den Bestimmungen über die Einberufung der wiederholten Generalversammlung ergänzt
-    An Stelle des 7. Punktes des Statuts treten die Bestimmungen über die Aktenverwaltung und Aktenorganisation des Vereines
-    An Stelle des 8. Punktes des Statuts treten die Bestimmungen über die  Wirtschaftsführung des Vereins
-    An Stelle des 9. Punktes des Statuts treten die Bestimmungen über die Auflösung des Vereins.

In den in den Statuten nicht geregelten Fragen sind das Gesetz CLXXV. v. J. 2011, das Gesetz CLXXXI. v. J. 2011 und die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

Die Statuten wurden von der Generalversammlung des Vereins am 3. Dezember 2012 mit dem obigen Text bestätigt.

 

 

 

 

 

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